Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 09. Juni 2024 (Europawahl)
Alle Informationen finden Sie hier.
LINK zum ONLINE Briefwahlantrag: https://www.wahlschein.de/1053090
Der ONLINE Antrag steht voraussichtlich ab 29.04.2024 zur Verfügung!
Wahlergebnisse Europawahl
An dieser Stelle werden Sie am Wahltag die aktuellen Ergebnisse sehen.
Allgemeine Informationen
Hier sind für Sie die wichtigsten Informationen rund um die Europawahl zusammengestellt.
Weitere grundsätzliche Informationen zum Thema Wahlen erhalten Sie beim Bundeswahlleiter (Die Bundeswahlleiterin - Die Bundeswahlleiterin) oder auf dem Landesportal (schleswig-holstein.de - Wahlen).
Information zum Wahlrecht
Europawahl (§ 6 EuWG)
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monate
- a) in der Bunderepublik Deutschland oder
- b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgendem Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt.
Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
- nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.
Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.
Dieser Personenkreis wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. (§ 15 Abs. 1 EuWO) und bis spätestens zum 19.05.2024 über die Eintragung mit der Wahlbenachrichtigung informiert.
Sie haben keine Wahlbenachrichtigung erhalten?
Auch wenn Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben sollten, steht Ihnen trotzdem Ihr Wahlrecht zu, soweit Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Am Wahltag können Sie mit Ihrem Personalausweis – Unionsbürger: Ihren Identitätsausweis – oder Reisepass das Wahllokal aufzusuchen und somit an der Europawahl teilnehmen.
Zuzug/Umzug innerhalb der Gemeinde nach dem Stichtag (28.04.2024)
Verlegt ein Wahlberechtigter, der von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist (20.05.2024 bis 24.05.2024) für das Wählerverzeichnis (§ 4 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter (§ 15 Abs. 1 EuWO), der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag (28.04.2024) gemeldet war (§ 15 Abs. 3 EuWO).
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die sich in der Gemeinde sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb der Gemeinde haben.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden, müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen (§ 15 Abs. 2 EuWO).
Der Antrag muss bis spätestens 19.05.2024 bei der zuständigen Gemeindebehörde unterschrieben im Original eingegangen sein.
Den Antrag erhalten Sie hier:
Den förmlichen Antrag sowie weitere Hinweise/Voraussetzungen zur Antragstellung erhalten Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin:
Unionsbürgerinnen und -bürger - Die Bundeswahlleiterin
Informationen für Wahlberechtigte Deutsche im Ausland (Anträge auf Eintrag ins Wählerverzeichnis)
Deutsche im Ausland
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Der Antrag muss bis spätestens bis zum 19.05.2024 im Original unterschrieben bei der Gemeindebehörde eingegangen sein.
Den Antrag erhalten Sie hier:
Den förmlichen Antrag sowie weitere Hinweise/Voraussetzungen zur Antragstellung erhalten Sie auf der Internetseite des Bundeswahlleiters:
Deutsche im Ausland - Die Bundeswahlleiterin
Nur vorübergehend im Ausland?
Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer (Deutsche) aus dem Ausland
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland) gilt § 17 Absatz 1 Europawahlordnung.
Eine Antragstellung (förmlicher Antrag) bei der Gemeinde am Zuzugsort ist erforderlich, wer sich nach dem 42. Tag (ab 29.04.2024), aber vor dem 21. Tag (bis 05.05.2019) vor der Wahl anmeldet.
Briefwahl
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden. Dazu müssen sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen. Einer Begründung hierzu bedarf es nicht mehr.
Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt.
Mit einem Wahlschein kann man alternativ außerdem in einem beliebigen anderen Wahlbezirk des Kreises oder der kreisfreien Stadt wählen.
LINK zum ONLINE Briefwahlantrag: https://www.wahlschein.de/1053090
Der ONLINE Antrag steht voraussichtlich ab 29.04.2024 zur Verfügung!
Weitere Möglichkeiten für die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen
Sie können den Wahlscheinantrag auch persönlich bei Ihrer Gemeindebehörde, während der allgemeinen Öffnungszeiten, postalisch, per Fax (04542/803500) oder aber auch per E-Mail an: wahl@moelln.de, stellen.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Der Wahlbenachrichtigung beigefügt befindet sich bereits ein Vordruck, den Sie ausgefüllt zurücksenden können. Auf der Wahlbenachrichtigung befindet sich ebenfalls ein QR-Code, welcher die Online-Beantragung noch einfacher macht.
Der Antrag kann aber auch gestellt werden, bevor die Wahlbenachrichtigung zugestellt wurde. Folgende Angaben sind erforderlich:
Familienname,
Vornamen,
Geburtsdatum und
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich.
Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung von einer anderen Person helfen lassen.
Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum 07.06.2024, 18 Uhr, entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15 Uhr.
Öffnungszeiten Briefwahllokal (in Mölln):
Montag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Freitag 07.06.2024: 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr
weitere Hinweise:
Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer 04542 / 803-337, zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer 0451 / 4085080 (BSVSH, info@bsvsh.org)
Informationen zur Wahl
in Leichter Sprache
in Gebärdensprache
in anderen Sprachen
unter
oder
0431 – 9 88 77 66
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeindebehörde
Übersicht Wahllokale Stadt Mölln und Amt Breitenfelde
Ansprechpartnerin für weitere Informationen:
Ellen Draeger
Telefon: 04542/803-337
Telefax: 04542/803-339
E-Mail: wahl@moelln.de